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Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht)

 

Das Familienrecht, als Teilbereich des Zivilrechts, regelt die juristischen Verhältnisse des Rechts der durch die Ehe, Familie oder Lebenspartnerschaft gemeinschaftlichen Personen.
Des weiteren gehören z.B. auch die rechtliche Betreuung und Vormundschaft zum Familienrecht.

Das Familienrecht befasst sich mit den Themen Unterhalt, Scheidung, dem Sorgerecht für gemeinsame Kinder sowie die durch Scheidung möglicherweise eingetretenen Unterhaltzahlungen. Alle diese das Zivilrecht betreffenden Punkte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Vierten Buch, als Familienrecht für die Bundesrepublik Deutschland gültiges Recht. Die Kanzlei Dr. Lackmann wird sie als Fachanwalt in allen das Familienrecht betreffenden Punkten beraten und vor Gericht vertreten können. Informationen über die rechtlichen Folgen und rechtlichen Möglichkeiten der Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft bis hin zu Adoption eines gemeinsamen Kindes werden von der Anwaltskanzlei Dr. Lackmann seit vielen Jahren erfolgreich vor Gericht vertreten. Dies beinhaltet natürlich auch den von zuvor glücklich sich verheirateten Menschen eingetretenen Fall der Scheidung und dadurch immer wieder auftretenden juristischen Komplikationen des Falles einer Scheidung. Das Familienrecht befasst sich somit klar mit dem Recht der Familie und sämtlichen damit verbundenen Personen, Institutionen und juristischen Personen. Im Familienrecht werden die Rechte und Pflichten der Einzelnen beschrieben und die Möglichkeiten für juristische Schritte zusammengefasst. Familienrechtliche Gesetze haben ihre Fassung schon im Bundesgesetzbuch (BGB).
Das Familienrecht umfasst sämtliche die Lebensgemeinschaft betreffenden juristischen Fälle, die von Hr. Doc. Lackmann mit Ihnen als Mandant vor deutschen Gerichten bestritten werden können.

Der Ehe als eine in der deutschen Rechtsprechung gesehenen Institution wird ausdrücklich und explizit ein besonderer Schutz in Artikel 6 des Grundgesetzes abverlangt. Hier heißt es: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_6.html].
Eine Auflösung der Eheschließung ist nur durch den Tod, eine Aufhebung oder Scheidung möglich. Hierbei müssen nach deutschem Familienrecht eine Aufhebung oder Scheidung durch eine Gestaltungsklage mit Hilfe eines richterlichen Urteiles ergehen.


"Im Jahr 2009 wurden in Deutschland 185 817 Ehen gerichtlich geschieden. Gegenüber dem Jahr 2008 entspricht das einem Rückgang um 3,2 % beziehungsweise 6 131 Scheidungen. Gemessen an der Einwohnerzahl Deutschlands wurden 2009 ähnlich wie im Vorjahr rund 23 Ehen je 10 000 Einwohner durch gerichtliche Ehescheidung gelöst. Bezogen auf die Anzahl der bestehenden Ehen wurden 2009 rund 10 von 1 000 bestehenden Ehen geschieden (Vorjahr: 11). Die tatsächliche Zahl der gerichtlichen Ehescheidungen dürfte im Berichtsjahr etwas höher liegen: Bedingt durch technische Umstellungen bei der Datengewinnung wurden in Bayern schätzungsweise 1 900 Fälle nicht erfasst.
Der Antrag auf Scheidung wurde zwar weiterhin zumeist von der Frau eingereicht (53,3 %), allerdings ist gegenüber dem Vorjahr hier ein Rückgang um 4,8 % festzustellen. Die anschließende Scheidung erfolgte überwiegend (82,8 %) nach einjähriger Trennungszeit, auch hier mit einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr (– 5,3 %)."

Information vom © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011:
[Zitat stat. Bundesamt, 2011, Quellenangabe, Auszug aus Wirtschaft und Statistik, Herausgeber Statistisches Bundesamt, Wiesbaden www.destatis.de]

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